Corona-Informationen
Aktualisiert am Sonntag, 27. Juni 2021
Die Landesregierung hat am 25. Juni 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 28. Juni 2021.
Öffnungsstufe 2 – bei einer Inzidenz im Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35
Amtliche Bekanntmachung des Landkreises Heidenheim vom 27. Juni 2021: https://www.info-corona-lrahdh.de/startseite
Musikschulbetrieb ab Montag, 28. Juni 2021:
Gemäß § 12, Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO ist den Musikschulen (ebenso wie unter anderem den Kunstschulen) der Unterrichtsbetrieb in der Inzidenzstufe 2 in allen Unterrichtsfächern gestattet
- ohne Beschränkung der Zahl der teilnehmenden Schüler*innen
- ohne Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises
- ohne Maskenpflicht (im Unterrichtsraum)
Für den Unterricht in Gesang und Blasinstrumente gelten weiterhin die bekannten zusätzlichen Auflagen zum Infektionsschutz (Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen; keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person bei Blasinstrumenten; kein Durchblasen oder Durchpusten; häufiges Kondensat ablassen in verschließbares Gefäß; Aufnahme von Kondensatresten; direkte Schutzwand zwischen Lehrkraft und Schüler*innen empfohlen).
Diese Auflagen gelten aber nicht bei Unterricht im Freien, wenn der örtliche Kreis sich in der Inzidenzstufen 1 oder 2 befindet.
Veranstaltungen in Inzidenzstufe 2:
- mit bis zu 750 Personen im Freien und mit bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig oder
- mit bis zu 20 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig oder
- mit bis zu 60 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist.
Gemäß § 8, Abs. 2 CoronaVO gilt für Veranstaltungen in der Inzidenzstufe 1 bei mehr als 300 teilnehmenden Personen und in den Inzidenzstufen 2 bis 4 bei mehr als 200 teilnehmenden Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt weiterhin generell die Maskenpflicht (gemäß § 3 CoronaVO).
In der Musikschule gilt weiterhin grundsätzlich die Maskenpflicht (§ 3 CoronaVO) in ihren jeweiligen Räumlichkeiten, die Pflicht zu einem Hygienekonzept, die Verpflichtung zur Kontaktdatenübermittlung (§ 6 CoronaVO) sowie die Einhaltung der Abstandsregeln (ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern).
Sobald es neue Informationen gibt, werden wir Sie an dieser Stelle darüber informieren.
Wenn Sie Fragen haben, erreichen Sie uns am besten per E-Mail: steinheim.musikschule@t-online.de oder Tel. 07329 9203869 oder 07329 921883.